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   OLG Hamm, 23.07.2013 - I-32 SA 16/13   

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https://dejure.org/2013,28766
OLG Hamm, 23.07.2013 - I-32 SA 16/13 (https://dejure.org/2013,28766)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.07.2013 - I-32 SA 16/13 (https://dejure.org/2013,28766)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Juli 2013 - I-32 SA 16/13 (https://dejure.org/2013,28766)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Einleitung von zwei Mahnverfahren gegen zwei verschiedene Antragsgegner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Einleitung von zwei Mahnverfahren gegen zwei verschiedene Antragsgegner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 18045
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2013 - 32 Sa 16/13
    Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift ("verklagt werden sollen") grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage anhängig ist, weil die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (BGH NJW 1978, 321; NJW-RR 2011, 929, Tz. 7).

    Entscheidet die klagende Partei sich nicht für diese Möglichkeit, so muss sie sich hieran festhalten lassen, da § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine ausreichende Grundlage bildet, über den Anwendungsbereich des § 147 ZPO hinaus zwei anhängige Verfahren auch dann miteinander zu verbinden, wenn diese bei unterschiedlichen Gerichten anhängig sind (BGH NJW-RR 2011, 929, Tz. 8).

  • BGH, 07.10.1977 - I ARZ 513/77

    Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung nach Durchführung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2013 - 32 Sa 16/13
    Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift ("verklagt werden sollen") grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage anhängig ist, weil die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (BGH NJW 1978, 321; NJW-RR 2011, 929, Tz. 7).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in dem anhängigen Prozess bereits eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist oder gegen einen Beklagten eine Sachentscheidung ergangen ist (BGH NJW 1978, 321; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 ZPO Rn 16).

  • BGH, 02.06.1978 - I ARZ 202/78

    Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2013 - 32 Sa 16/13
    Der Bundesgerichtshof hat daher eine Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch in einem Fall vorgenommen, in dem ein gegen mehrere Antragsgegner eingeleitetes Mahnverfahren nach Widerspruch zunächst an verschiedene Gerichte abgegeben worden war (BGH NJW 1978, 1982; zustimmend Musielak/Voit, ZPO, 10. Aufl., § 696, Rn. 3; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 696 ZPO Rn 10).

    Nach allgemeiner Auffassung ist im Mahnverfahren ein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts noch nicht zumutbar, bevor nicht feststeht, dass zumindest zwei Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben und infolge dessen eine Gerichtsstandsbestimmung überhaupt erst zulässig ist (BGH NJW 1978, 1982; Musielak/Voit, a. a. O.).

  • OLG Hamm, 19.04.2013 - 32 Sa 9/13

    Örtliche Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2013 - 32 Sa 16/13
    Vor diesem Hintergrund kommt es - sofern wie im Streitfall weder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat noch eine Sachentscheidung gegen einen der Beklagten ergangen ist - zur Überzeugung des Senats für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach vorheriger Einleitung eines Mahnverfahrens ebenfalls entscheidend darauf an, ob die den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellende Partei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.04.2013 - I-32 SA 9/13, Tz. 4, zitiert unter juris.de).

    Der Senat hat in der Vergangenheit offen gelassen, ob dies nicht mehr der Fall ist, wenn das Mahngericht die Verfahren an die unterschiedlichen Streitgerichte abgegeben hat und die klagende Partei durch Begründung ihrer Ansprüche gegenüber den unterschiedlichen Streitgerichten zu erkennen gegeben hat, die Beklagten in getrennten Verfahren gerichtlich in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.04.2013 - I-32 SA 9/13, Tz. 5, zitiert unter juris.de; Beschluss vom 22.10.2012 - I-32 SA 42/12, Tz. 22, zitiert unter juris.de).

  • BGH, 27.10.1983 - I ARZ 334/83

    Allgemeiner Gerichtsstand des Konkursverwalters

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2013 - 32 Sa 16/13
    Zulässig ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands im Interesse der Prozessökonomie deshalb, wenn der Antragsteller bereits mehrere Beklagte vor einem Gericht verklagt hat und einzelne davon die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (BGH NJW 1984, 739).
  • OLG Hamm, 22.10.2012 - 32 Sa 42/12

    Zuständigkeitsbestimmung, Mahnverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2013 - 32 Sa 16/13
    Der Senat hat in der Vergangenheit offen gelassen, ob dies nicht mehr der Fall ist, wenn das Mahngericht die Verfahren an die unterschiedlichen Streitgerichte abgegeben hat und die klagende Partei durch Begründung ihrer Ansprüche gegenüber den unterschiedlichen Streitgerichten zu erkennen gegeben hat, die Beklagten in getrennten Verfahren gerichtlich in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.04.2013 - I-32 SA 9/13, Tz. 5, zitiert unter juris.de; Beschluss vom 22.10.2012 - I-32 SA 42/12, Tz. 22, zitiert unter juris.de).
  • OLG Karlsruhe, 11.03.2015 - 9 AR 14/14

    Mahnbescheide gegen mehrere Antragsgegner mit unterschiedlichen Wohnsitzen:

    2 C 286/14 anhängige Verfahren gegen den Antragsgegner Ziffer 2. Sind bei einer Entscheidung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO bereits gegen beide Antragsgegner streitige Verfahren bei verschiedenen Gerichten anhängig, kommt es für die Zuständigkeit im Bestimmungsverfahren darauf an, in welchem der beiden Verfahren die Anhängigkeit früher eingetreten ist (vgl. beispielsweise OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2013 - I-32 SA 16/13 -, zitiert nach Juris).
  • OLG Hamm, 07.06.2017 - 32 SA 25/17

    Unzulässige Gerichtsstandbestimmung; fortgeschrittenes Verfahrensstadium;

    Im Übrigen hat der Senat in der Vergangenheit offen gelassen, ob der Antrag noch zulässig sein kann, wenn das Mahngericht die Verfahren an die unterschiedlichen Streitgerichte abgegeben hat und die klagende Partei ihre Ansprüche gegenüber den unterschiedlichen Streitgerichten begründet hat, ohne auf die Absicht hinzuweisen, die (nach Abgabe notwendig zunächst getrennten) Verfahren zusammenzuführen (vgl. Senat, Beschl. v. 19.04.2013 - 32 SA 9/13, BeckRS 2013, 07541; Beschl. v. 22.10.2012 - 32 SA 42/12, BeckRS 2012, 22065; Beschl. v. 23.7.2013 - I-32 SA 16/13, BeckRS 2013, 18045).
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